Alle Angaben ohne Gewähr. Die Anwendung erfolgt auf eigenes Risiko. Haftung für Schäden wird nicht übernommen.
Rechtsgrundlage für eine Zulassung in Notfallsituationen ist seit Juni 2011 der Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Promanal HP
- Handelsname
- Promanal HP
- Zulassungsnummer
- 008719-60
- Wirkstoffe
-
Paraffinöl (CAS 8042-47-5)
(Öle und Extrakte (nicht spezifiziert))
-
830 g/l
- Formulierung:
- Emulgierbares Konzentrat (Emulsionskonzentrat) (EC)
- Wirkungsbereich
- Akarizid
- Bienengefährdung
- (B4) Nicht bienengefährlich
- Beginn der Zulassung
- 07.11.2019
- Ende der Zulassung
- 15.08.2026
- Abverkaufsfrist
- 15.02.2027
- Aufbrauchfrist
- 15.02.2028
- Ökologischer Anbau
- zugelassen nach Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165
Anwendung
- Ökologischer Anbau
- zugelassen nach Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165
- Artikel
-
Artikel 53
- Beginn der Zulassung
- 25.04.2024
- Ende der Zulassung
- 24.08.2024
- Kultur
- Kartoffel
- (Zur Pflanzguterzeugung (Vorstufen, Basis und zertifiziertes Pflanz- gut))
- BBCH 10 bis BBCH 91
-
- Schaderreger
- Blattläuse als Virusvektoren
- Anwendungsbereich
- Freiland
- Aufwand
- BBCH 10 – BBCH 24: 3,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- BBCH 25 – BBCH 91: 7 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
- Anwendungshäufigkeit
- In der Anwendung: 2
- In der Kultur bzw. je Jahr: 2
- Anwendungszeitpunkt
- Nach Warndienstaufruf bzw. ab Erreichen der Bekämpfungsschwelle
- Anwendungstechnik
- spritzen
- Sonstige Erläuterungen
- Max. Zahl der Behandlungen: Entweder zwei Behandlungen im Stadium BBCH 10 – BBCH 24 oder zwei
- Behandlungen im Stadium BBCH 25 – BBCH 91
- Abstand der Behandlungen: BBCH 10- BBCH 24: 3 Tage; BBCH 25 - BBCH 91: 7 Tage
- Wartezeit
- Kartoffel: (Freiland) Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Weitere Kennzeichnungen
Anwendungsbestimmungen
NW470
(*)
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Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
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NW607-1
(*)
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Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
90 % – 15 m
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(*) Anwendungsbestimmung - Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden
Kennzeichnungen (Mittel)
GHS Gefahrenhinweise
EUH 401
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Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
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H304
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Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
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H400
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Sehr giftig für Wasserorganismen.
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H410
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Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
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GHS Sicherheitshinweise
P101
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Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten.
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P102
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Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
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P273
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Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
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P301+P310+P331
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BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
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P391
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Verschüttete Mengen aufnehmen.
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P405
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Unter Verschluss aufbewahren.
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P501
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Inhalt/Behälter ... zuführen.
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Anwendungsbestimmungen
NW470
(*)
|
Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
|
(*) Anwendungsbestimmung - Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden
Pflanzenschutzmittelverordnung
EB001-2
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SP 1: Mittel und/und dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/Indirekte Einträge über Hof- und Strassenabläufe verhindern.)
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Sonstige Auflagen
NN410
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Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen.
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NN3001
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Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.
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NW263
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Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere.
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SB001
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Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
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SB005
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Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
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SB010
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Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
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SB111
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Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
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SB166
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Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
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SF245-02
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Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.
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SS206
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Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
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WMIUN
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Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): unbekannt
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Hinweise
NB6641
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Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4).
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NN3002
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Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.
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WH952
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Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist die Angabe zur Kennzeichnung des Wirkungsmechanismus als zusätzliche Information direkt jedem entsprechenden Wirkstoff-namen zuzuordnen.
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